Gebühren
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
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Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 112) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1-5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Kaltenkirchen-Land vom 28.02.2018 folgende Satzung erlassen:
§1
Gegenstand der Gebühr
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Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von der oder dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihr oder ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
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Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§2
Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
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mündliche Auskünfte,
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schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für die anfragende Person eine Gegenleistung nicht erfordern,
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Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
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Leistungen, die von den im Dienst oder Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
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Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
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Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarer Veranlasserin bzw. mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
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Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
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erste Ausfertigung von Zeugnissen,
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Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt ist,
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Bescheinigungen für Fahrkarten und Ausweise für Schülerinnen und Schüler,
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Gebührenentscheidungen.
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Ablehnung von Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein.
§3
Gebührenbefreiung
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Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
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die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
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Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
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Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
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Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Absatz 1 Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
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Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§4
Höhe der Gebühren
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Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf Euro abgerundet.
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Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die gebührenpflichtige Person und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.
§5
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen bei Widersprüchen
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Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.
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Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
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ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist,
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ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
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eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
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In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 2,50 Euro errechnet.
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Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
§6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige/derjenige verpflichtet, die/der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die/der die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§7
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
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Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang und im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
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Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.
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Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.
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Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.
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Die/Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
§8
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 14.02.1997 mit den Nachträgen I – V außer Kraft.
Kaltenkirchen, den 25.04.2018
Gebührentabelle
(Anlage zur Gebührensatzung des Amtes Kaltenkirchen-Land)
Nr. |
Bezeichnung |
Gebühren in Euro |
I: Gemeinsame Gebühren für alle Sachgebiete, soweit nicht bei einzelnen Fachbereichen etwas anderes bestimmt ist. |
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1. |
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Zeugnisse, soweit nachstehend nichts Besonderes aufgeführt |
2,00 |
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Für Leistungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind, erhöht sich die Gebühr bis auf |
8,00 |
2. |
Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache, auch aus Urkunden und Akten, je angefangene DIN A 4 Seite Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben. |
3,00 |
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Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde |
23,00 |
3. |
Fotokopien |
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3.1 für eine s/w-Kopie DIN A 4 für eine s/w-Kopie DIN A 3 |
1,00 2,00 |
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3.2 für eine Farbkopie DIN A 4 für eine Farbkopie DIN A 3 |
1,50 2,50 |
4. |
Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde |
23,00 |
5. |
Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Amtsverwaltung, je angefangene halbe Stunde |
23,00 |
6. |
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist |
5,00 bis 100,00 |
7. |
Erteilung eines Widerspruchbescheides: Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist |
bis ½ der Gebühr |
8. |
Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder Überlassung von Unterlagen zur Einsicht oder zur Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. für jede angefangene Stunde |
5,00 |
9. |
Zweitausfertigung eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung je angefangene Seite |
1,00 |
10. |
Amtshandlungen gemäß des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein) |
Gemäß Ziffer xx |
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5,00 bis 50,00 |
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20,00 bis 2.000,00 |
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Zurverfügungstellung von Informationen der von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken |
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5,00 bis 50,00 |
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50,00 bis 1.000,00 |
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1.000,00 bis 2.00000 |
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II: Sachgebiet Kämmerei |
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11. |
Bescheinigung über den Stand des Steuerkontos |
2,00 |
12. |
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken |
2,00 |
13. |
Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung |
2,00 |
14. |
Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides |
2,00 |
15. |
Feststellung aus Abgabenkonten und -akten je angefangene halbe Stunde |
23,00 |
16. |
Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabepflicht auf Antrag des Abgabepflichtigen |
2,00 bis 6,00 |
17. |
Ausstellung Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen |
5,00 |
18. |
Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht in anderen Tarifstellen geregelt Für Kreditanstalten zu Beleihungszwecken
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3,00 4,00 6,00 |
19. |
Schriftliche Auskünfte über die Entwässerung und Wasserversorgung |
10,00 |
20. |
Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch |
7,50 bis 50,00 |
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Für Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen |
½ der Gebühr nach Nr. 20 |
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III: Ordnungsamt |
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21. |
Genehmigungen zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen |
25,00 |
22. |
Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz |
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Veränderung der Bestattungsfrist für die Überführung in den Leichenraum |
30,00 |
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Ausstellung eines Leichenpasses |
15,00 |
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Kosten der Ersatzvornahme nach § 13 (2) |
50,00 bis 150,00 |
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Verlängerung/ Verkürzung der Bestattungsfrist (Erdbestattung) |
30,00 |
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Festsetzung von Bestattungsfristen (Leichenöffnung) |
15,00 |
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Verlängerung/ Verkürzung der Bestattungsfrist (Urnenbestattung) |
30,00 |
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Genehmigungsverfahren privater Bestattungsplätze |
300,00 bis 500,00 |
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Genehmigung von Ausgrabungen / Umbettungen |
50,00 |
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IV: Bauamt |
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23. |
Überwachung und/oder Abnahme von Arbeiten an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen je angefangene halbe Stunde |
23,00 |
24. |
Genehmigung von Arbeiten und Anschlüssen an Straßen, Plätze, Kanälen, Wasserversorgungs- und sonstigen Anlagen |
10,00 |
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Wird eine Ortsbesichtigung erforderlich, je angefangene halbe Stunde der Beanspruchung inkl. An- und Abfahrtszeiten |
23,00 |
25. |
Untersuchung von Störungen im Kanalanschluss eines Grundstückes je angefangene halbe Stunde |
23,00 |
26. |
Bescheinigung nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch (Vorkaufsrecht) |
15,00 |
27. |
Sichtung von Grundstücks- oder Gebäudeakten und Erteilung einer schriftlichen Auskunft |
23,00 |
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V: Standesamt |
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28. |
Abschrift / Fotokopie aus einem Personenstandsregister |
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10,00 |
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7,00 |
29. |
Einsichtnahme in ein Personenstandsregister der eine Sammelakte bzw. Auskunft aus einem Personenstandsregister oder einer Sammelakte |
5,00 |
30. |
Fotokopien aus der Sammelakte zu einem Personenstandsregister |
5,00 |
31. |
Suche nach einem Personenstandsregister oder Vorgang (wenn hierfür entweder das Datum oder der frühere Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendigen Angaben nicht gemacht werden können |
30,00 bis 70,00 |
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VI: sonstiges |
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32. |
Soweit Tatbestände in dieser Gebührentabelle nichts besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie wird für jede angefangene halbe Stunde berechnet. Grundlage hierfür ist die Personalkostentabelle des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung. |
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